BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Finsterwalde
§1 Name und Sitz
Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Finsterwalde“, die Kurzbezeichnung lautet „Grüne/B90 Finsterwalde“. Sitz ist Finsterwalde.
§2 Ziele
Der Ortsverband Finsterwalde (OV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung in der Stadt Finsterwalde und wirkt am politischen Leben des Kreisverbandes Elbe-Elster von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des OV kann jede Person werden, die die politischen Grundsätze sowie die Satzungen von Bündnis 90/Die Grünen anerkennt, nicht Mitglied einer anderen Partei ist und nicht Mitglied eines anderen OV ist.
(2) Mitglieder haben Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht bei Wahlen für politische Funktionen innerhalb des OV und bei Kandidat*innenaufstellungen für parlamentarische Mandate oder politische Wahlämter, im Rahmen der geltenden Gesetze und Satzungen.
(3) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages an die Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt 1 % des Nettoeinkommens.
§4 Organe und Öffentlichkeit
Organe des OV sind
(1) Die Mitgliederversammlung. Sie tagt öffentlich. Sie kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Öffentlichkeit ausschließen.
(2) Der Vorstand. Er tagt mitgliederöffentlich und kann Gäste einladen.
§5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Organ des OV. Sie bestimmt die Grundlinien der Politik des OV, entscheidet über programmatische Aussagen und wählt den Ortsvorstand.
(2) Sie tagt mindestens zwei Mal im Jahr. Auf Antrag von 30% der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine MV einzuberufen.
(3) Zur MV ist mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch den Vorstand per Email einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung kann per Post versandt werden, wenn das betreffende Mitglied dies ausdrücklich wünscht.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des OV, mindestens jedoch 3, anwesend sind.
(5) Beschlüsse der MV bedürfen einer einfachen Mehrheit. In der Regel wird auf der MV offen abgestimmt. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Wahlen von Amts- und Mandatsträger*innen erfolgen immer in geheimen Abstimmungen.
(6) Über die Ergebnisse einer Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des OV im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der MV aus und ist gegenüber jeder MV rechenschaftspflichtig.
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens eine*r und bis zu 2 Sprecher*innen sowie bis zu 2 Beisitzer*innen. Die Hälfte der Posten der Sprecher*innen sowie des gesamten Vorstandes sind weiblichen Mitgliedern vorbehalten. Auf der Ebene des OV bestehen weder Trennung von Amt und Mandat noch Rotation.
(3) Die Posten werden in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre bestimmt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
(4) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist.
(5) Amtsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen ein.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Ankündigung in der fristgemäßen Einladung und einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer MV.
(2) Zur Klärung von Aspekten, die keinerlei Erwähnung fanden, wird auf die Kreis-, Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.
Beschlossen am 18. September 2020.